Veröffentlicht am 24.05.2022
Der Immobilien-Teilverkauf kann auch für Erbgemeinschaften eine gute Lösung darstellen. Erfahren Sie, wie Sie und Ihre Erben profitieren können.
Der Immobilien-Teilverkauf mit Engel & Völkers LiquidHome ist in vielen Fällen rund um das Thema Erbschaft eine optimale Lösung:
Bei einer Erbengemeinschaft, bei der eine der Parteien die Immobilie weiterhin bewohnen möchte, kann die andere Partei bzw. die anderen Parteien ausbezahlt werden. Die Auszahlungssumme wird demnach der Partei überschrieben, die die Immobilie nicht beziehen möchte. Die Partei, die fortan Eigentümer der Immobilie ist und das alleinige Nießbrauchrecht bekommt, übernimmt dann die Zahlung der Nutzungsgebühr.
Immobilien aus einer Erbengemeinschaft sind meist vorab nicht prozentual aufgeteilt. Engel & Völkers LiquidHome unterstützt Sie in diesen Fällen gerne in der Erbauseinandersetzung.
Für Sie als Kunde gilt: Die Erben müssen nicht unbedingt vor dem Teilverkauf feststehen. Sie können sich auch währenddessen noch entscheiden, wer Teile Ihrer Immobilie erben soll.
In anderen Fällen möchte keine der Parteien in der Immobilie weiterhin wohnen. Die Erben möchten diese beispielsweise vermieten und die Mieteinnahmen anteilig aufteilen. Hier bietet sich der Teilverkauf an, da die Erben die entstehende Liquidität aus der Immobilie ausbezahlt bekommen. So können Sie das Vermögen, welches sich in den Mauern der Immobilie Ihrer Eltern oder Großeltern steckt, freisetzen und es anderweitig nutzen, profitieren aber weiterhin vom Eigentum der Immobilie.
In Deutschland unterliegen alle Schenkungen und Erbschaften der sogenannten Erbschaftsteuer. Steuerfrei bleiben hierbei Zuwendungen unterhalb gewisser Freibeträge, die abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis gewährt werden. Da diese Freibeträge alle zehn Jahre wieder aufleben, kann es sinnvoll sein, bereits heute einen Teil der Immobilie zu verkaufen, um den Erben einen Geldbetrag zukommen lassen zu können.
Ein weiterer Vorteil des Teilverkaufs für Erben besteht darin, dass sie jederzeitiges Rückkaufsrecht erhalten. Dies ist bei keinem anderen Verrentungsmodell möglich. Nach Ihrem Ableben können Ihre Erben also zu jeder Zeit die verkauften Anteile zurückerwerben.
Top Tipp: Unser Notar steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite und hilft Ihnen Ihr Testament aufzusetzen, wenn Sie dies wünschen.
Bitte beachten Sie, dass wir Sie in steuerlichen Angelegenheiten nicht beraten dürfen. Alle steuerlich relevanten Fragestellungen sollten Sie mit Ihrem Steuerberater bezogen auf Ihren speziellen Einzelfall besprechen. Wir bitten um Verständnis, dass wir für Ihre u.U. auch steuerlich motivierten Entscheidungen keine Haftung übernehmen können.
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