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5 min LesezeitVeröffentlicht am 20.09.2021Immobilien & Finanzen

Grundbucheintrag: Inhalt, Kosten, Einsicht & Löschung

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Inhaltsverzeichnis

Veröffentlicht am 20.09.2021

Der Grundbucheintrag bei Immobilien. Kein Hausverkauf ohne Grundbucheintrag: Alles über Ablauf, Kosten und Löschung von Grundbucheinträgen.


Im Grundbuch wird festgehalten, wer der Eigentümer einer Immobilie oder eines Grundstückes ist. Hier werden neben den Eigentumsverhältnissen auch besondere dingliche Rechte und Lasten vermerkt. Beim Verkauf einer Immobilie oder beim Erteilen eines Nießbrauchrechtes muss das Grundbuch entsprechend angepasst werden und gegebenenfalls auch eine notarielle Beurkundung erfolgen. Doch wie ist der genaue Ablauf, was kostet ein Grundbucheintrag und was sollte man als Eigentümer wissen?

Was steht im Grundbuch?

Das Grundbuch gibt Auskunft darüber, wer der Eigentümer eines Grundstückes oder einer Immobilie ist, ob Rechte Dritter bestehen (z. B. Wohnrecht, Nießbrauchrecht) und ob Lasten (z. B. Grundschuld) vorliegen. Das Grundbuch ist in drei Abteilungen gegliedert:

Abteilung 1: In dieser Abteilung werden die Eigentümerverhältnisse historisch beschrieben. Hier ist vermerkt, wer Eigentümer eines Grundstückes ist. Es müssen immer sämtliche Eigentümer einer Immobilie namentlich im Grundbuch eingetragen werden. Bei einem Hausverkauf wird diese Abteilung entsprechend angepasst.

Abteilung 2: Bestehen Rechte Dritter an einer Immobilie – dazu zählen z.B. das Wegerecht, Wohnrecht oder Nießbrauchrecht – wird dies in Abteilung 2 vermerkt. Entscheiden Sie sich beispielsweise für einen Immobilien-Teilverkauf an Engel & Völkers LiquidHome, wird Ihnen ein Nießbrauchrecht eingeräumt und in dieser Abteilung des Grundbuches rechtswirksam eingetragen. Mit dieser Eintragung ist Ihre Stellung als „wirtschaftlicher Eigentümer“ der gesamten Immobilie rechtssicher festgehalten. Sie können die Immobilie unverändert und wie gewohnt nutzen und lebenslang darin wohnen bleiben.

Abteilung 3: Ist die Immobilie mit einer Grundschuld oder Hypothek belastet, steht dies in Abteilung 3 des Grundbuches. Käufer sollten diese Eintragung immer gründlich prüfen, um keinen mit einem Kredit belasteten Grundbesitz zu erwerben.

Das Nießbrauchrecht im Grundbuch

Das Nießbrauchrecht räumt den Berechtigten das Recht ein, eine Immobilie lebenslang zu bewohnen, zu gestalten und Nutzen daraus zu ziehen. Das Objekt darf also auch vermietet werden. Häufig übertragen Eigentümer eine Immobilie noch zu Lebzeiten an ihre Nachkommen und behalten sich ein Nießbrauchrecht vor, sodass sie bis zu ihrem Ableben in den eigenen vier Wänden wohnen bleiben oder aber Mieteinnahmen daraus erzielen können.

Ebenfalls zum Tragen kommt das Nießbrauchrecht bei einem Teilverkauf an Engel & Völkers LiquidHome. Bei diesem Modell der Verrentung werden maximal 50 Prozent der Immobilie verkauft, gleichzeitig bleiben aber 100 Prozent Nutzungsrechte bestehen. Die Auszahlung der vereinbarten Teilverkaufssumme sorgt für neue Liquidität und einen höheren Lebensstandard, ohne dass dafür ein Kredit aufgenommen werden muss. Dank des im Grundbuch vereinbarten Nießbrauchrechtes genießen Verkäufer weiterhin viele Rechte als wirtschaftliche Eigentümer, können ihr Zuhause in vollem Umfang nutzen, selbst bewohnen oder vermieten und sogar von einem zukünftigen Wertzuwachs profitieren. Die verkauften Anteile können im Laufe der Zeit flexibel auf bis zu maximal 50 Prozent erhöht werden oder aber – von den Eigentümern selbst oder deren Nachkommen – vollständig zurückerworben werden.

Was kostet ein Grundbucheintrag?

Die Kosten für einen Grundbucheintrag sind abhängig vom Kaufpreis der jeweiligen Immobilie und werden in der Regel vom Käufer getragen. Die Gebühren für die Eintragung beim Grundbuchamt sowie die Kosten für die notarielle Beurkundung richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz. Insgesamt können Sie 1,5 bis 2 Prozent des Kaufpreises als Gerichts- und Notarkosten in die rechnerische Planung einbeziehen.

So lässt sich das Grundbuch einsehen

Das Grundbuch wird beim Grundbuchamt geführt und kann jederzeit vom Eigentümer sowie den in Abteilung 2 und 3 genannten Personen Berechtigten eingesehen werden. Kaufinteressenten sollten sich vor Vertragsabschluss einen aktuellen Auszug aus dem Grundbuch vorlegen lassen oder diesen mit der Zustimmung des Verkäufers gegen eine Gebühr selbst beim Grundbuchamt anfordern.

So lässt sich ein Grundbucheintrag löschen

Einen Grundbucheintrag zu löschen macht dann Sinn, wenn die Immobilie noch mit einer bereits vollständig zurückgezahlten Grundschuld belastet ist. Wurde der Kredit vollständig abbezahlt, kann der Eigentümer die Löschung der Grundschuld bei einem Notar beantragen. Dies ist aber mit Kosten in Höhe von etwa 0,2 Prozent der Grundschuld verbunden.

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