Veröffentlicht am 02.11.2021
Testament schreiben: Die richtige Form. Was muss im Testament stehen? Ist es auch ohne Notar gültig? Kosten und Gebühren? Alles zum Thema Testament.
Die Eigentumswohnung, der Oldtimer, das Vermögen: Was passiert mit dem Besitz, wenn man selbst nicht mehr da ist? Sich diese Frage rechtzeitig zu stellen und ein Testament aufzusetzen, um das Erbe den eigenen Wünschen entsprechend zu verteilen, ist enorm wichtig – nicht nur für Senioren. Denn wer seinen letzten Willen schon in jungen Jahren verfasst, sichert nicht nur sich selbst, sondern auch seine Nachkommen ab.
Ein Testament zu schreiben, ist keine Pflicht. Vielmehr ist es eine Option, den Besitz nach den eigenen Wünschen unter den Angehörigen zu verteilen. Auch wenn es ein Thema ist, das viele Menschen möglichst lange verdrängen: Der Tod gehört nun einmal zum Leben dazu und ist unvermeidbar. Sich offen damit auseinanderzusetzen, kann nicht nur sehr beruhigend sein, sondern den Erben auch eine Menge Stress und Streitigkeiten ersparen. Denn hat ein Verstorbener kein Testament verfasst, greift das Bürgerliche Gesetzbuch und somit die gesetzliche Erbfolge. Umgehen lässt sich diese nur durch einen vorab klar geregelte Nachlasserklärung.
Insbesondere unverheiratete Paare, die ihren Partner im Todesfall absichern möchten, sollten unbedingt ein Testament aufsetzen. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch würden diese im Todesfall des Partners nämlich leer ausgehen. Es ist auch möglich, ein gemeinsames Testament aufzusetzen – unverheiratete Partner müssen bei einem gemeinsamen Dokument aber einen Erbvertrag beim Notar abschließen.
Übrigens sollten auch Unternehmer ein Testament für ihre Firma aufsetzen, sodass diese im Falle ihres Ablebens handlungsfähig bleibt und Zuständigkeiten im Ernstfall geregelt sind.
Wird kein Testament aufgesetzt, wird das Vermögen des Verstorbenen laut Bürgerlichem Gesetzbuch unter den Erben aufgeteilt. Hier gibt es eine klare Rangordnung:
Laut der gesetzlichen Erbfolge werden also die Angehörigen, die dem Verstorbenen laut Ordnung am nächsten stehen, als erstes bedacht. Sind keine direkten Verwandten vorhanden, rücken die Erben der nächsten Ordnung nach. Dem Ehepartner stehen zwischen 50 und 100 Prozent des Vermögens zu, sofern kein Ehevertrag abgeschlossen wurde. Geschiedenen und unehelichen Partnern steht kein Erbanteil zu, sofern dies nicht laut Testament anders geregelt wurde.
Damit das Testament gültig ist, sollte unbedingt auf die richtige Form geachtet werden. Hier gilt: Das gesamte Dokument muss vom Verfasser höchstpersönlich und vollständig per Hand geschrieben sein. Eine per Computer oder Schreibmaschine verfasste Nachlasserklärung ist ebenso wenig gültig wie das durch eine dritte Person verfasste Testament.
Aufgesetzt wird ein Testament üblicherweise als zusammenhängender Text – nicht in Briefform. Umfasst es mehrere Seiten, sollten diese nummeriert und zusammengeheftet werden. Unterschrieben wird das Dokument mit Vor- und Nachnamen, empfehlenswert sind außerdem eine Orts- und Datumsangabe. Letzteres macht Sinn, wenn es mehrere Versionen gibt: Gültig ist immer das aktuellste Dokument.
Das Testament kann unkompliziert zu Hause geschrieben werden. Wer unsicher ist, ein besonders großes Vermögen oder komplexe Familienverhältnisse hat, kann einen Anwalt für Erbrecht – zum Beispiel über die Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge – oder einen Notar zu rat ziehen.
Ein Testament aufzusetzen, ist relativ einfach. In jedem Fall sollte daraus erkennbar sein, dass es sich tatsächlich um den persönlichen und freien Willen des Verfassers handelt und dass dieser das Dokument selbst verfasst hat – daher auch die handschriftliche Form. Folgende Punkte sollte ein Testament enthalten:
Wie möchten Sie Ihr Erbe aufteilen? Soll Ihr Vermögen nur einer Person vermacht oder aufgeteilt werden? Planen Sie, einen Teil zu spenden oder Personen vom Erbe ausschließen? Verteilen Sie ihren Nachlass so, wie Sie es für richtig halten – achten Sie jedoch auf klare Formulierungen, um Unstimmigkeiten zu vermeiden.
Möchten Sie das Erbe auf mehrere Personen verteilen, bilden diese nach Ihrem Ableben automatisch eine Erbgemeinschaft. Um Differenzen vorzubeugen, können Sie Ihrem Testament eine Teilungsanordnung hinzufügen, welche klar definiert, welche Person welchen Anteil erhält. Andernfalls geht das Erbe zu gleichen Teilen an die Erbgemeinschaft über, die dann selbst für eine faire Aufteilung zuständig ist.
Möchten Sie, wie oben beschrieben, einen Teil Ihres Erbes spenden – zum Beispiel an eine Tierschutzorganisation, ein Hospiz oder einen Verein – können Sie dies über ein Vermächtnis regeln. Die jeweilige Einrichtung gilt dann nicht als Erbe, sondern als Vermächtnisnehmer. Das Vermächtnis – ob Geldbetrag oder Immobilie – kann dann bei den Erben eingefordert werden.
Sie haben ein geliebtes Haustier und möchten sichergehen, dass es im Fall Ihres Ablebens gut versorgt ist? Auch dafür ist das Testament bestens geeignet. Hier können Sie beispielsweise festlegen, dass ein Erbe nur dann den jeweiligen Anteil erhält, wenn er Ihrem Wunsch gerecht wird und Ihr Haustier bei sich aufnimmt. Das gilt selbstverständlich auch für andere Belange, sofern diese für den Erben umsetzbar sind. Wenn Sie ganz sicher sein möchten, können Sie zusätzlich einen Testamentsvollstrecker benennen. Er kontrolliert dann im Erbfall, ob die jeweiligen Bedingungen eingehalten werden und erhält im Gegenzug einen Anteil vom Nachlass. Als Testamentsvollstrecker kann zwar jede beliebige Person fungieren – wählen Sie jedoch jemanden, der zuverlässig ist und bestenfalls über ein gutes rechtliches Verständnis verfügt.
Generell ist es möglich, gesetzliche Erben per Testament auszuschließen – ein gesetzlicher Pflichtanteil steht ihnen aber trotzdem zu. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, berechnet sich aus dem Vermögenswert des Verstorbenen und der gesetzlichen Erbfolge. Nach drei Jahren verjährt der Anspruch.
Natürlich kann ein Testament jederzeit vom Verfasser selbst geändert werden, wenn es nötig ist. Insbesondere, wenn der letzte Wille schon früh aufgesetzt wurde, können sich Vorstellungen, Familienverhältnisse oder Besitztümer ändern. Im Fall einer Überarbeitung sollte die alte Version vernichtet werden. Wurde das Testament gemeinschaftlich von zwei Partnern verfasst, kann der Inhalt auch nur gemeinsam geändert werden.
Das beste Testament bringt nicht viel, wenn es nach dem Ableben des Verfassers nicht auffindbar ist – oder noch zu Lebzeiten in die falschen Hände gerät. Bewahren Sie es daher an einem sicheren Ort auf und setzen Sie eine Vertrauensperson darüber in Kenntnis. Eine andere Option ist es, das Dokument beim Nachlassgericht zu hinterlegen. Die einmalige Gebühr hierfür beträgt 75 Euro, zudem werden für die Registrierung beim Testamentregister 15 bis 18 Euro berechnet – dafür befindet der letzte Wille dann an einem sicheren Ort.
Für ein Testament müssen nicht zwangsläufig Kosten anfallen, wenn Sie dieses selbst verfassen. Entscheiden Sie sich aber, beispielsweise aufgrund komplexer Familienverhältnisse oder eines sehr großen Vermögens, für den professionellen Rat eines Notars, rechnet dieser seine Arbeit nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz ab. Die anfallenden Gebühren hängen vom jeweiligen Vermögen ab. Bei einer Höhe von 50.000 Euro fallen für ein Einzeltestament etwa 165 Euro Notarkosten an. Weitere Kosten entstehen, wenn Sie Ihren letzten Willen beim Nachlassgericht hinterlegen (s. oben).
Vererben Sie größere Vermögenswerte – egal ob Geldsumme oder Immobilie – muss dafür ein Erbschein beantragt werden, der ebenfalls mit Gebühren verbunden ist. Diese Kosten würden beim notariellen Testament entfallen – so hängt es immer vom persönlichen Vermögenswert ab, welches die günstigste Option ist.
Ja, ein Testament ist auch ohne Notar gültig. Für die meisten Einzelpersonen, Ehepaare und Partner mit eingetragener Lebensgemeinschaft reicht es also aus, ein privates Testament ohne Notar zu verfassen.
Sie besitzen eine Immobilie und möchten diese in Ihrem Testament aufnehmen? Hier finden Sie alles zum Thema Erbschaftssteuer bei Immobilien.
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