Im Pflegefall können unterschiedliche Verwertungsmöglichkeiten der eigenen Immobilie, von Verkauf bis zur Selbstnutzung, helfen, die Pflegekosten und eventuelle Pflegeheimkosten zu decken.
Ein Pflegefall liegt vor, wenn eine Person in erheblichem Maße pflegebedürftig und auf Hilfe angewiesen ist, um alltägliche Aktivitäten wie Körperpflege, Ernährung oder Mobilität durchzuführen. Die rechtliche Grundlage für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit bildet in Deutschland unter anderem das Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI). In dieser Rechtsgrundlage werden die verschiedenen Pflegegrade definiert, welche die Schwere der Pflegebedürftigkeit widerspiegeln und die Grundlage für die Gewährung von Leistungen darstellen.
Wenn ein Pflegefall eintritt, ist es wichtig, zeitnah die Pflegebedürftigkeit durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung feststellen zu lassen. Auf Grundlage dieser Feststellung können Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden.
Ein weiterer wichtiger Aspekt im Zusammenhang mit Pflegefällen ist das Schonvermögen. Das Schonvermögen bezeichnet Vermögenswerte, die bei der Berechnung von Sozialleistungen, wie beispielsweise den Kosten für das Pflegeheim, unberücksichtigt bleiben.
In Deutschland gibt es Freibeträge und Vermögenswerte, die als Schonvermögen gelten. Hierzu zählen beispielsweise ein angemessener Hausrat, ein angemessenes Auto, private Rentenversicherungen und bestimmte Rücklagen für die Altersvorsorge. Die genauen Regelungen sind im zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) festgelegt. Im § 90 II SGB XII ist fixiert, dass zu dem Schonvermögen ebenfalls eine "angemessene Immobilie" zählt.
Die Frage nach dem Schonvermögen in Bezug auf die Größe der Immobilie orientiert sich in der Praxis an § 39 Abs. II des Wohnungsbaugesetzes. Demnach sind beispielsweise für eine Familie mit vier Personen bis zu 130 Quadratmeter im Einfamilienhaus und maximal 120 Quadratmeter in einer Eigentumswohnung angemessen. Pro Person erhöht oder reduziert sich der Bedarf um 20 Quadratmeter, sodass üblicherweise folgende Flächen angesetzt werden können:
Ein Pflegefall bringt verschiedene Herausforderungen mit sich und erfordert eine umsichtige Herangehensweise und ein umfassendes Wissen über die Handlungsoptionen. Folgend finden Sie erste Schritte und Handlungsoptionen, die Sie im Pflegefall richtungsweisend unterstützen:
Falls ein Partner eine so hohe Pflegebedürftigkeit aufweist, dass eine Unterbringung in einem Pflegeheim unumgänglich wird, stehen alle Beteiligten vor einer emotional belastenden Situation. Darüber hinaus sind verschiedene finanzielle Aspekte im Zusammenhang mit der Unterhaltsverpflichtung und der eigenen finanziellen Absicherung zu beachten. Angesichts der individuellen und in vielen Fällen einzigartigen Situationen empfiehlt sich für die Klärung der Kosten des Pflegeheims und des Selbstbehalts für den verbliebenen Partner die Beratung mit einem Rechtsexperten.
Üblicherweise darf ein Ehegatte gemäß dem Unterhaltsrecht lediglich 50 % des gemeinsamen Nettoeinkommens für sich beanspruchen. Darüber hinaus setzen die Sozialhilfeträger teilweise ihre Forderung auf das Niveau von Hartz IV herunter. Das Bundessozialgericht hat in dieser Konstellation entschieden, dass eine solche Praxis Anreize für eine Trennung schaffen könnte, insbesondere wenn ein Partner in ein Pflegeheim muss. Das würde im Widerspruch zu Artikel 6 des Grundgesetzes steht, der den Schutz von Ehe und Familie gewährleistet.
Es gibt darüber hinaus keine gesetzliche Verpflichtung für den Ehegatten, Einkommen und Vermögen über die im Bürgerlichen Gesetzbuch fixierten familiären Verpflichtungen hinaus für die Einstandsgemeinschaft einzusetzen. Der Ehegatte oder die Ehegattin des Pflegebedürftigen ist lediglich dazu verpflichtet, Unterhalt in der Höhe zu leisten, die dem Unterhalt bei einer Trennung entsprechen würde. Auch unter Beachtung des Sozialhilferechts kann vom Ehepartner des Pflegebedürftigen nicht mehr verlangt werden.
Kinder tragen eine gewisse Verantwortung für den Elternunterhalt, wenn ihre Eltern pflegebedürftig werden. Nach den Vorgaben des Angehörigen-Entlastungs-Gesetzes sind Kinder mit einem jährlichen Bruttoeinkommen von über 100.000 € dazu verpflichtet, finanzielle Unterstützung für ihre pflegebedürftigen Eltern zu leisten. Diese Regelung betrifft ebenfalls Eltern, die selbst zur finanziellen Unterstützung ihrer pflegebedürftigen Kinder verpflichtet sind.
Mit einem Rechner für die Zuzahlung zum Pflegeheim der Eltern können Kinder unter Berücksichtigung der eigenen Einkommenssituation den Unterhalt für die Eltern berechnen. Dabei spielen unter anderem die Warmmiete, der Familienstand und berufsbedingte Aufwendungen eine maßgebliche Rolle.
Das Angehörigen-Entlastungsgesetz greift nicht, wenn Ehepartner finanziell in der Lage sind, einander zu unterstützen. In dieser Konstellation ist geregelt, dass der in der gemeinsamen Wohnung beziehungsweise Immobilie verbleibende Ehe- oder Lebenspartner die anfallenden Kosten für das Pflegeheim tragen muss, falls der andere Partner dorthin zieht. Die rechtliche Sichtweise beruht darauf, dass Ehepartner eine spezielle finanzielle Verantwortung füreinander tragen. Diese Verpflichtung zur Unterhaltszahlung an den Ehepartner bleibt sogar unterhalb der jährlichen Einkommensgrenze von 100.000 € bestehen.
Der Besitz einer Immobilie ist für viele auch eine private Altersvorsorge und Sicherheit! Um die Kostenübernahme des Pflegeheims dauerhaft realisieren zu können, ist die Verwertung der eigenen Immobilie in vielen Fällen eine notwendige Maßnahme. Um das eigene Geld vor dem Pflegeheim zu retten und nicht auf das Schonvermögen zurückgreifen zu müssen, bestehen verschiedene Möglichkeiten:
Um zu verhindern, dass Sie Ihr Eigenheim im Pflegefall veräußern müssen, können Sie es frühzeitig an Ihre Kinder übertragen. In dieser Konstellation ist es wichtig zu beachten, dass dies nicht erst im akuten Pflegefall geschehen sollte. Idealerweise übertragen Sie die Immobilie bereits im Voraus, da das Sozialamt Anspruch auf die Immobilie erheben kann. Dieser Schritt dient als präventive Maßnahme für den Fall einer Pflegebedürftigkeit und um das Haus vor dem Sozialamt zu schützen.
Beim Schenken des Eigenheims an die eigenen Kinder ist es ratsam, sich als Schenkende ein Wohnrecht oder Nießbrauchrecht für die Immobilie im Grundbuch eintragen zu lassen. Dies garantiert Ihnen die Möglichkeit, weiterhin in Ihrem Eigenheim zu wohnen oder es anderweitig zu nutzen.
Beim Überschreiben des Hauses ist die 10 Jahresfrist vor der Pflege zu beachten. Das Sozialamt kann bis zu 10 Jahre rückwirkend nach einer Schenkung die Rückübertragung der Immobilie fordern. Bei Bedarf kann die Immobilie in dieser Konstellation verwertet werden, um die Kosten für die Pflege abzusichern.
Für das Sozialamt stellt sich die Frage, ob die Person, die in ein Pflegeheim wechselt, die Immobilie bereits mindestens 10 Jahre zuvor an das Kind oder eine dritte Person verschenkt hat. Dabei ist zu beachten, dass der Schenkungsvertrag von einem Notar beglaubigt sein muss. Durch eine Schenkung können die Kinder beispielsweise Steuervorteile bei der Erbschaftsteuer erlangen.
Der Teilverkauf einer Immobilie im Pflegefall bietet verschiedene Vorteile. Mit einem Verkauf von maximal 50 % des Immobilieneigentums können Sie finanzielle Ressourcen freizusetzen und somit die Kosten für das Pflegeheim zahlen, wenn die Rente nicht reicht. Bevor Sie das Haus für das Pflegeheim komplett verkaufen, sorgt ein Teilverkauf für flexible Möglichkeiten. Je nach Entwicklung kann das Objekt zurückgekauft werden, Sie profitieren weiterhin von den Wertsteigerungen und genießen ein dauerhaftes Wohnrecht in den eigenen vier Wänden. Bei einer Selbstnutzung des Objektes, beispielsweise in Kombination mit einer Tagespflege oder einem mobilen Pflegedienst, können die Pflegebedürftigen länger im gewohnten Umfeld leben und die Eigenständigkeit bewahren. Zudem trägt ein Teilverkauf zur Vermeidung von Konflikten innerhalb der Familie bei, da das Vermögen fair verteilt werden kann.
Mit dem Nießbrauchrecht besteht an einer Immobilie weiterhin das Nutzungsrecht und die Möglichkeit, Erträge zu generieren, ohne der Eigentümer der Immobilie zu bleiben. Im Fall der Pflegebedürftigkeit kann durch ein Nießbrauchrecht die weitere Nutzung der Immobilie in Verbindung mit dem Freisetzen finanzieller Mittel ermöglicht werden. Alternativ kann bei einer Schenkung das Nießbrauchrecht fixiert werden, was neben der Möglichkeit des lebenslangen Wohnens in der ehemaligen Immobilie auch zu Steuervorteilen führt. In dieser Konstellation wird der Wert des Nießbrauchs vom Verkehrswert der Immobilie als Grundlage für die Schenkungsteuer abgezogen.
Im Gegensatz zum Nießbrauch bezieht sich das Wohnrecht ausschließlich auf die Nutzung der Wohnräume. Damit besteht in beiden Konstellationen der große Vorteil, dass die bisherigen Bewohner der Immobilie nicht ausziehen müssen. Beide Rechte sollten zur Absicherung in jedem Fall im Grundbuch festgehalten werden. Bei einer Schenkung in Verbindung mit einem vereinbarten Wohnrecht sollte darüber hinaus im Schenkungsvertrag zwingend fixiert werden, was mit dem Wohnrecht passiert, wenn dies durch die Eltern nicht mehr genutzt werden kann. Ist dies nicht vertraglich geregelt, kann das Sozialamt auf das Wohneigentum zugreifen.
Ein Teilverkauf in Verbindung mit einem Nießbrauchrecht vereint zwei große Vorteile in Bezug auf den Immobilienbesitz. Durch den Teilverkauf besteht eine hohe Flexibilität hinsichtlich der weiteren Nutzung der Immobilie, unter anderem durch einen Rückkauf, den vollständigen Verkauf, die Vermietung oder eine Schenkung. Weiterhin ist durch das Nießbrauchrecht die lebenslange Nutzung des Hauses gesichert.
Grundsätzlich bleibt das Nießbrauchrecht bestehen, auch wenn ein Teil der Immobilie verkauft wird. Bei einem Teilverkauf sollten alle Parteien, einschließlich des Käufers und des Verkäufers mit Nießbrauchrecht, klare Vereinbarungen treffen. Der Umfang des Nießbrauchs lässt sich individuell regeln. Dabei ist wichtig zu beachten, dass alle Vereinbarungen, insbesondere diejenigen im Zusammenhang mit dem Nießbrauchrecht, notariell beglaubigt werden müssen. Im Resultat besteht ein lebenslanges Wohnrecht für den Partner und den Pflegefall.
Es gibt verschiedene Mittel und Wege, wie sich das Schonvermögen schützen lässt, sodass die Immobilie nicht veräußert werden muss. In bestimmten Situationen lässt sich der Verkauf des Einfamilienhauses oder der Eigentumswohnung jedoch nicht vermeiden.
Ein häufiger Grund für den Verkauf ist die notwendige Freisetzung finanzieller Ressourcen, um die Kosten für die Pflege abzudecken.
Die Pflegeheime und Pflegedienste können erhebliche finanzielle Belastungen darstellen. Mit dem Verkauf eines Hauses können die Kosten aus dem Verkaufserlös beglichen werden.
Wenn alle anderen finanziellen Mittel, wie Ersparnisse oder Renteneinkünfte, nicht ausreichen, um die Pflegekosten zu decken, kann der Verkauf des Hauses als letzte Option in Betracht gezogen werden. Insbesondere wenn es keine Angehörigen gibt, die sich um die Immobilie kümmern können, ist der Verkauf mental und finanziell eine Entlastung.
Kommt es zu einem anstehenden Umzug in ein Pflegeheim, deckt die Pflegeversicherung wie beschrieben nicht alle Kosten. Der Pflegebedürftige trägt selbst die Verantwortung für einen erheblichen Teil dieser Aufwendungen aus seinem bestehenden Vermögen. Die Sozialhilfe greift ein, sobald das Vermögen des Pflegebedürftigen erschöpft ist. Als Eigentümer einer Immobilie ergibt sich daher die Frage, ob ein Verkauf der Immobilie in dieser Konstellation unvermeidlich ist.
Die selbst genutzten Immobilien unterliegen dem Schonvermögen nach § 90 SGB XII. Gemäß dieser Gesetzgebung kann das Sozialamt nicht verlangen, dass ein Haus oder eine Eigentumswohnung veräußert wird, insofern der Pflegebedürftige, sein Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner die Immobilie bewohnen. Dabei ist zu beachten, dass die Immobilie angemessen sein muss. Bei Überschreitung der oben genannten Flächenverhältnisse kann ein Verkauf durch das Sozialamt bei fehlenden finanziellen Mitteln eine Option sein.
Für Paare, die getrennt leben, aber rechtlich noch nicht geschieden sind, ergeben sich im Pflegefall einige besondere Überlegungen. Die Verpflichtung zur Übernahme der Pflegekosten liegt grundsätzlich bei den Lebenspartnern oder Ehegatten des Pflegebedürftigen. Diese Verpflichtung erlischt lediglich, wenn die Partner rechtlich gesehen getrennt leben. Nach verschiedenen Urteilen reicht eine rein räumliche Trennung nicht aus, um diese Verpflichtung zu umgehen. Für die Absicherung in Bezug auf die tatsächliche Trennung ohne Scheidung im Pflegefall sollte frühzeitig eine notarielle Vereinbarung abgeschlossen werden.
Fazit
Kommt es zu einem Pflegefall, führt dies für die betreffende Person und alle Angehörigen zu einer mentalen und finanziellen Belastung. Für die bestmögliche Pflege stehen verschiedene Optionen zur Auswahl, die im Idealfall bereits im Vorfeld präventiv vorbereitet sein sollten. Mit der rechtzeitigen und frühzeitigen Übertragung der selbstgenutzten Immobilie kann der Pflegefall finanziell deutlich besser abgefedert werden. Um den Zugriff des Sozialamtes zu verhindern, stellt die Schenkung oder Übertragung mit einem Nießbrauchrecht für die weitere Wohnnutzung eine Option dar. Ein Teilverkauf sorgt in dieser Konstellation für Flexibilität und finanziellen Spielraum.
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