Auch die Ehe ist vor unerwarteten Schicksalsschlägen nicht sicher. Verstirbt einer der Lebenspartner, entstehen für die Hinterbliebenen oft Ansprüche auf eine Witwenrente, die es zu regeln gilt.
Mit dem Verlust eines Lebenspartners stehen Hinterbliebene nicht nur vor emotionalen Herausforderungen, sondern oft auch vor finanziellen Unsicherheiten. Die gesetzliche Witwenrente tritt als eine Form der Absicherung auf. Sie zielt darauf ab, den finanziellen Unterhalt, der durch den Verstorbenen gewährleistet wurde, teilweise zu ersetzen.
Im Falle des Ablebens eines in der Rentenversicherung eingetragenen Ehegatten haben die Hinterbliebenen die Möglichkeit, durch einen formellen Antrag bei der Rentenversicherung eine Hinterbliebenenrente zu beziehen. Diese Unterstützung wird auf Basis der von den Verstorbenen geleisteten Rentenversicherungsbeiträge gewährt und teilt sich in zwei Arten: die kleine sowie die große Hinterbliebenenrente. In diesem Artikel erläutern wir die grundlegenden Informationen zur Witwenrente, skizzieren den Unterschied zwischen der großen und der kleinen Variante und führen Sie durch das Prozedere der Antragstellung.
Die Witwenrente bietet finanzielle Sicherheit für Hinterbliebene nach dem Verlust des Ehepartners. Um Anspruch auf diese Leistung zu haben, müssen einige Bedingungen erfüllt sein: Sie müssen bis zum Tod des Partners verheiratet gewesen sein, ohne erneut geheiratet zu haben, und der Verstorbene muss entweder bereits eine Rente bezogen oder mindestens fünf Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt haben. Eine Ausnahme bildet der Unfalltod des Partners, der auch bei kürzerer Ehedauer oder Versicherungszeit den Anspruch auf Witwenrente ermöglicht.
Die Witwenrente unterteilt sich in zwei Kategorien: Die kleine Witwenrente, die normalerweise zeitlich begrenzt ist, und die große Witwenrente, die unter bestimmten Umständen lebenslang ausgezahlt werden kann. Eine Berechtigung entfällt, wenn die Ehe ungültig war, aufgelöst oder annulliert wurde, oder wenn Sie lediglich verlobt waren. Insgesamt bietet die Witwenrente somit eine wichtige Unterstützung für Hinterbliebene in einer finanziell unsicheren Zeit.
Bei der Gewährung der Witwen- oder Witwerrente wird zwischen zwei wesentlichen Altersgruppen unterschieden, die aufgrund einer Änderung der gesetzlichen Bestimmungen im Jahr 2001 festgelegt wurden:
Diese Kategorie umfasst Personen, deren Ehegatten vor dem 01.01.2002 verstorben sind oder Personen, deren Ehepartner nach dem 31.12.2001 verstorben sind. Für den zweiten Fall wird vorausgesetzt, dass die Ehe vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde und mindestens einer der Partner vor dem 02.01.1962 geboren war.
Diese Gruppe bezieht sich auf Personen, die nach dem 01.01.2002 geheiratet haben, oder auf Ehepartner, die beide nach 1961 geboren wurden.
Darüber hinaus ist es in der Regel erforderlich, dass die Ehe mindestens ein Jahr bestanden hat. Diese Regelung zielt darauf ab, die Entstehung einer sogenannten "Versorgungsehe" zu verhindern, die kurz vor dem Ableben einer schwer kranken Person eingegangen wird, mit dem primären oder ausschließlichen Ziel, einen Anspruch auf die Hinterbliebenenrente zu begründen.
Die Höhe der großen Witwenrente richtet sich nach der Altersgruppe und beträgt 60 % des Rentenanspruchs der Verstorbenen für die Gruppe der älteren bzw. 55 % für die Gruppe der jüngeren Hinterbliebenen. Ein vorzeitiger Tod vor der gesetzlichen Altersgrenze kann zu einer Kürzung um bis zu 10,8 % führen. Hier bekommen Sie einen Einblick in die Tabellen der jeweils geltenden Altersgrenzen.
Anspruch auf die große Witwenrente besteht, wenn Sie ein Alter von mindestens 47 Jahren erreicht haben, erwerbsgemindert sind, ein minderjähriges Kind, sei es Ihr eigenes oder das Ihres verstorbenen Partners, betreuen, oder für ein behindertes Kind sorgen, das auf Ihre Fürsorge angewiesen ist. Mindestens eine dieser Voraussetzungen ist erforderlich, um die große Witwenrente zu beziehen.
Bei der kleinen Witwenrente beläuft sich der Betrag auf 25 % der Rentenansprüche des verstorbenen Ehepartners. Sollte der Ehegatte vor Erreichen einer bestimmten, gesetzlich definierten Altersgrenze verstorben sein (Link zu den Tabellen der jeweils geltenden Altersgrenzen), wird die Rente um bis zu 10,8 % gekürzt. Diese Rente ist für jüngere Empfänger auf zwei Jahre limitiert, es sei denn, der Tod des Partners fand vor 2002 statt – in diesem Fall wird die Rente für Angehörige der älteren Gruppe ohne zeitliche Einschränkung gewährt.
Falls Sie weder ein minderjähriges noch ein beeinträchtigtes Kind betreuen und auch nicht erwerbsgemindert sind, steht Ihnen im Falle des Ablebens Ihres Ehepartners die kleine Witwenrente zu. Diese Rente wird Ihnen gewährt, sofern Sie das 47. Lebensjahr noch nicht erreicht haben.
Das sogenannte Sterbevierteljahr bietet den Hinterbliebenen eine vorübergehende finanzielle Unterstützung in Höhe der vollen Rente des Verstorbenen. Diese Unterstützung ist von großer Bedeutung, da sie dazu beiträgt, unmittelbare finanzielle Sorgen in der Trauerphase zu lindern.
Ein Kinderzuschlag zur Witwenrente wird ausschließlich für die jüngere Empfängergruppe angeboten. Dieser Zuschlag gilt für Personen, die ein Kind bis zu dessen drittem Geburtstag erzogen haben oder noch erziehen. Der Beginn dieses Zuschlags ist für den vierten Monat nach dem Tod des Partners vorgesehen. Sollte die Summe aus Witwenrente und Kinderzuschlag die volle monatliche Rente des verstorbenen Ehepartners überschreiten, wird der Zuschlag entsprechend angepasst.
Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über die Höchstbeträge des Kinderzuschlags. Diese Werte gelten, wenn die vollständigen drei Jahre der Kindererziehung in Anspruch genommen werden.
Für das erste Kind: 34,18 €
Für jedes weitere Kind: 17,09 €
Für das erste Kind: 75,19 €
Für jedes weitere Kind: 37,60 €
(Quelle: § 78a Abs. 1 SGB VI)
Bei der Anrechnung von Einkommen auf die Witwenrente ist zu beachten, dass 40 % des Einkommens, welches einen bestimmten Freibetrag überschreitet, auf die Rente angerechnet werden. Für das Jahr 2023 liegt dieser Freibetrag bei 992,64 € und erhöht sich um 210,56 € für jedes Kind, das Anspruch auf Waisenrente hat. Zu den Einkommensarten, die bei der Überschreitung des Freibetrags berücksichtigt werden, zählen nicht nur das Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, sondern auch Erwerbsersatzeinkommen wie Krankengeld, Arbeitslosengeld I und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Hinzu kommen Zinseinkünfte aus dem eigenen Vermögen, Gewinne aus Verkäufen sowie Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.
Auch Betriebsrenten, Renten aus privaten Lebens-, Renten- oder Unfallversicherungen sowie Elterngeld und vergleichbare ausländische Einkommen werden in die Berechnung einbezogen, sobald das Gesamteinkommen den festgelegten Freibetrag übersteigt.
Ein Beispiel
Ein Hinterbliebener mit einem Nettoeinkommen von 1.700 Euro verfügt über einen Grundfreibetrag von 980,50 Euro. Da sie zwei Kinder in ihrem Haushalt hat, steigt dieser Freibetrag um zweimal 215,00 Euro, also um 430,00 Euro, an. Damit ergibt sich ein Gesamtfreibetrag von 1.410,50 Euro. Da ihr Nettoeinkommen diesen Freibetrag um 289,50 Euro übersteigt, werden 40 Prozent dieses Überschussbetrags, also 115,80 Euro, von ihrer Witwenrente abgezogen.
Die Auszahlung der großen Witwenrente erfolgt normalerweise lebenslang, sofern Sie nicht erneut heiraten. Im Falle einer Wiederheirat haben Sie das Recht, eine Abfindung zu beantragen, die dem Äquivalent von zwei Jahresrenten entspricht. Die Bezugsdauer der kleinen Witwenrente ist auf 24 Monate beschränkt und endet ebenfalls bei einer erneuten Heirat. Eine Ausnahme bildet der Fall, wenn die Eheschließung vor 2002 erfolgte und einer der Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde – in diesem Fall wird die kleine Witwenrente ohne zeitliche Begrenzung gewährt.
Die Besteuerung der Witwenrente folgt denselben Richtlinien wie die einer Altersrente, wobei der steuerpflichtige Teil für Todesfälle und Rentenbezug im Jahr 2023 bei 83 % liegt. Im Rahmen des Gnadensplittings wird für die Steuerberechnung die Splittingtabelle für Ehepaare anstelle der Grundtabelle für Alleinstehende angewandt, was bedeutet, dass Witwen oder Witwer im Todesjahr des Partners und im darauffolgenden Jahr steuerlich als verheiratet betrachtet werden. Es ist wichtig zu beachten, dass die Witwenrente als Einkommen gilt und nicht der Erbschaftsteuer unterliegt. Der Rentenfreibetrag, der sich nach dem Jahr des Rentenbeginns richtet, wird auch bei der Witwenrente berücksichtigt, wobei nur der Betrag, der diesen Freibetrag übersteigt, versteuert werden muss.
Die Auszahlung der Witwenrente hängt vom Rentenstatus des verstorbenen Partners ab. Wenn der Partner bereits im Ruhestand war und eine eigene Rente, wie die Altersrente, bezog, beginnt die Zahlung der Witwenrente frühestens im Monat nach dem Sterbemonat. Für den Sterbemonat selbst wird noch die volle Rente des Verstorbenen ausgezahlt. Sollte der Partner jedoch vor Erreichen des Ruhestandes versterben, wird die Witwenrente ab dem Zeitpunkt des Todes gezahlt.
Um Witwenrente zu beantragen, müssen Sie folgende Unterlagen bereitstellen.
Die Witwenrente wird nicht automatisch gezahlt, daher ist es notwendig, den Antrag beim Rentenversicherungsträger einzureichen. Es gibt drei Wege, um Ihren Antrag zu stellen:
Es ist wichtig zu beachten, dass dieser Prozess je nach individuellen Umständen und der zuständigen Dienststelle variieren kann. Daher wird empfohlen, sich bei der örtlichen Beratungsstelle zu informieren. Es entstehen keine Kosten für die Antragstellung.
Fazit
Die Witwenrente bietet finanzielle Absicherung für Hinterbliebene, um den Verlust des Unterhalts durch den verstorbenen Ehepartner teilweise zu kompensieren. Anspruchsberechtigt sind verheiratete Hinterbliebene, deren Partner rentenversichert war. Es gibt zwei Arten der Witwenrente: Die kleine Witwenrente ist zeitlich auf 24 Monate beschränkt und beträgt 25 % der Rentenansprüche des Verstorbenen. Die große Witwenrente wird unter bestimmten Voraussetzungen, wie einem Mindestalter von 47 Jahren, Erwerbsminderung oder der Betreuung eines Kindes, lebenslang gewährt. Das Sterbevierteljahr bietet unmittelbar nach dem Verlust vorübergehende volle Unterstützung.
Die Höhe der Witwenrente kann durch Einkommen über einem bestimmten Freibetrag angepasst werden. Die Rente ist steuerpflichtig und folgt den Richtlinien der Altersrente. Bei Wiederheirat endet der Anspruch auf Witwenrente, wobei eine einmalige Abfindung möglich ist. Die Beantragung erfordert diverse Unterlagen und kann online, persönlich oder schriftlich erfolgen. Dieses System unterstreicht die soziale Unterstützung für Hinterbliebene in finanziell schwierigen Zeiten.
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