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Selbstgenutzte Immobilie im Pflegefall

Im Pflegefall können unterschiedliche Verwertungsmöglichkeiten der eigenen Immobilie, von Verkauf bis zur Selbstnutzung, helfen, die Pflegekosten und eventuelle Pflegeheimkosten zu decken.

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Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste zu Immobilien bei einem Pflegefall in Kürze

  • Barrierefreiheit: Auch im Pflegefall kann die Immobilie auf Wunsch durch bauliche Anpassungen genutzt werden.
  • Steigende Lebenserwartung: Je länger wir leben, desto höher werden die Pflegekosten, sodass die Immobilie einen wichtigen Baustein bei der Finanzierung darstellen kann.
  • Bestehendes Vermögen: Können die Kosten für einen Pflegefall nicht gedeckt werden, nutzt das Sozialamt zur Finanzierung des Pflegeheims das vorhandene Vermögen.
  • Schonvermögen: Im Fall einer notwendigen Pflege prüft das Sozialamt auch das Schonvermögen, wozu unter anderem die selbstgenutzte Immobilie gehört.
  • Vermögen sichern: Ist der Umzug ins Pflegeheim unumgänglich, lässt sich das Vermögen durch Übertragungen retten.
  • Optionen für die eigene Immobilie: Im Pflegefall kann das Hauseigentum selbst genutzt, verkauft, vermietet oder teilweise verkauft werden.

Pflegefall: Grundlegendes Verständnis und Schonvermögen

Ein Pflegefall liegt vor, wenn eine Person in erheblichem Maße pflegebedürftig und auf Hilfe angewiesen ist, um alltägliche Aktivitäten wie Körperpflege, Ernährung oder Mobilität durchzuführen. Die rechtliche Grundlage für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit bildet in Deutschland unter anderem das Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI). In dieser Rechtsgrundlage werden die verschiedenen Pflegegrade definiert, welche die Schwere der Pflegebedürftigkeit widerspiegeln und die Grundlage für die Gewährung von Leistungen darstellen. Wenn ein Pflegefall eintritt, ist es wichtig, zeitnah die Pflegebedürftigkeit durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung feststellen zu lassen. Auf Grundlage dieser Feststellung können Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden.


Schonvermögen im Pflegeheim:

Ein weiterer wichtiger Aspekt im Zusammenhang mit Pflegefällen ist das Schonvermögen. Das Schonvermögen bezeichnet Vermögenswerte, die bei der Berechnung von Sozialleistungen, wie beispielsweise den Kosten für das Pflegeheim, unberücksichtigt bleiben.

In Deutschland gibt es Freibeträge und Vermögenswerte, die als Schonvermögen gelten. Hierzu zählen beispielsweise ein angemessener Hausrat, ein angemessenes Auto, private Rentenversicherungen und bestimmte Rücklagen für die Altersvorsorge. Die genauen Regelungen sind im zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) festgelegt. Im § 90 II SGB XII ist fixiert, dass zu dem Schonvermögen ebenfalls eine "angemessene Immobilie" zählt.


Wann zählt eine Immobilie noch zum Schonvermögen?

Die Frage nach dem Schonvermögen in Bezug auf die Größe der Immobilie orientiert sich in der Praxis an § 39 Abs. II des Wohnungsbaugesetzes. Demnach sind beispielsweise für eine Familie mit vier Personen bis zu 130 Quadratmeter im Einfamilienhaus und maximal 120 Quadratmeter in einer Eigentumswohnung angemessen. Pro Person erhöht oder reduziert sich der Bedarf um 20 Quadratmeter, sodass üblicherweise folgende Flächen angesetzt werden können:


  • eine Person - Einfamilienhaus: 70 m², Eigentumswohnung: 60 m²
  • zwei Personen - Einfamilienhaus: 90 m², Eigentumswohnung: 80 m²
  • vier Personen - Einfamilienhaus: 110 m², Eigentumswohnung: 100 m²
  • fünf Personen - Einfamilienhaus: 150 m², Eigentumswohnung: 160 m²


Pflegefall – Was tun?

Ein Pflegefall bringt verschiedene Herausforderungen mit sich und erfordert eine umsichtige Herangehensweise und ein umfassendes Wissen über die Handlungsoptionen. Folgend finden Sie erste Schritte und Handlungsoptionen, die Sie im Pflegefall richtungsweisend unterstützen:

  • Feststellung der Pflegebedürftigkeit: Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit ist entscheidend, um die notwendigen Leistungen zu erhalten. Hierfür sollte der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) als zuständiger Fachdienst kontaktiert werden.
  • Beratung durch Experten: Konsultieren Sie Sozialarbeiter oder Pflegeberater, um eine umfassende und bedarfsgerechte Beratung zu erhalten. Diese Experten können Ihnen helfen, die individuelle Situation zu bewerten und Handlungsoptionen aufzuzeigen.
  • Finanzierung klären: Prüfen Sie die Finanzierungsmöglichkeiten für die Pflege. Dies umfasst die Leistungen der Pflegeversicherung, Sozialhilfe, aber auch das eigene Einkommen und Vermögen, zu dem auch die eigene Immobilie zählt.
  • Schonvermögen beachten: Informieren Sie sich über das Schonvermögen, um die finanziellen Belastungen zu minimieren.
  • Frühzeitige Vorsorge treffen: Bereits vor dem Eintritt des Pflegefalls sollten Vorsorgemaßnahmen getroffen werden. Dazu gehören die Erstellung von Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen und gegebenenfalls die rechtzeitige Gestaltung von Testamenten.
  • Vergleich von Pflegeeinrichtungen: Wenn die Betreuung in der eigenen Immobilie nicht möglich ist, sollten Sie verschiedene Pflegeeinrichtungen vergleichen. Je nach Pflegegrad sollten Sie stationäre Pflegeheime und ambulante Pflegedienste in Betracht ziehen.
  • Offener Umgang mit der Situation: Eine transparente Kommunikation im Familienkreis ist entscheidend. Gemeinsam sollten Entscheidungen getroffen werden, um die bestmögliche Versorgung für den Pflegebedürftigen zu gewährleisten.
  • Prüfung der Eigentumssituation: Als Eigentümer einer Immobilie gibt es verschiedene Optionen, wenn die Pflege in den eigenen 4 Wänden nicht realisierbar ist. Nach dem Umzug ins Pflegeheim können Sie das Haus verkaufen, über Familienangehörige einen Mietkauf realisieren oder die Immobilie verschenken. Alternativ können Sie den Hausbesitz vererben, vermieten oder teilweise verkaufen.

Wie viel Geld darf ich behalten, wenn mein Partner ins Pflegeheim kommt?

Falls ein Partner eine so hohe Pflegebedürftigkeit aufweist, dass eine Unterbringung in einem Pflegeheim unumgänglich wird, stehen alle Beteiligten vor einer emotional belastenden Situation. Darüber hinaus sind verschiedene finanzielle Aspekte im Zusammenhang mit der Unterhaltsverpflichtung und der eigenen finanziellen Absicherung zu beachten. Angesichts der individuellen und in vielen Fällen einzigartigen Situationen empfiehlt sich für die Klärung der Kosten des Pflegeheims und des Selbstbehalts für den verbliebenen Partner die Beratung mit einem Rechtsexperten.

Üblicherweise darf ein Ehegatte gemäß dem Unterhaltsrecht lediglich 50 % des gemeinsamen Nettoeinkommens für sich beanspruchen. Darüber hinaus setzen die Sozialhilfeträger teilweise ihre Forderung auf das Niveau von Hartz IV herunter. Das Bundessozialgericht hat in dieser Konstellation entschieden, dass eine solche Praxis Anreize für eine Trennung schaffen könnte, insbesondere wenn ein Partner in ein Pflegeheim muss. Das würde im Widerspruch zu Artikel 6 des Grundgesetzes steht, der den Schutz von Ehe und Familie gewährleistet.

Es gibt darüber hinaus keine gesetzliche Verpflichtung für den Ehegatten, Einkommen und Vermögen über die im Bürgerlichen Gesetzbuch fixierten familiären Verpflichtungen hinaus für die Einstandsgemeinschaft einzusetzen. Der Ehegatte oder die Ehegattin des Pflegebedürftigen ist lediglich dazu verpflichtet, Unterhalt in der Höhe zu leisten, die dem Unterhalt bei einer Trennung entsprechen würde. Auch unter Beachtung des Sozialhilferechts kann vom Ehepartner des Pflegebedürftigen nicht mehr verlangt werden.

Wer übernimmt die Gebühren für das Pflegeheim?

Kinder tragen eine gewisse Verantwortung für den Elternunterhalt, wenn ihre Eltern pflegebedürftig werden. Nach den Vorgaben des Angehörigen-Entlastungs-Gesetzes sind Kinder mit einem jährlichen Bruttoeinkommen von über 100.000 € dazu verpflichtet, finanzielle Unterstützung für ihre pflegebedürftigen Eltern zu leisten. Diese Regelung betrifft ebenfalls Eltern, die selbst zur finanziellen Unterstützung ihrer pflegebedürftigen Kinder verpflichtet sind.

Mit einem Rechner für die Zuzahlung zum Pflegeheim der Eltern können Kinder unter Berücksichtigung der eigenen Einkommenssituation den Unterhalt für die Eltern berechnen. Dabei spielen unter anderem die Warmmiete, der Familienstand und berufsbedingte Aufwendungen eine maßgebliche Rolle.

Das Angehörigen-Entlastungsgesetz greift nicht, wenn Ehepartner finanziell in der Lage sind, einander zu unterstützen. In dieser Konstellation ist geregelt, dass der in der gemeinsamen Wohnung beziehungsweise Immobilie verbleibende Ehe- oder Lebenspartner die anfallenden Kosten für das Pflegeheim tragen muss, falls der andere Partner dorthin zieht. Die rechtliche Sichtweise beruht darauf, dass Ehepartner eine spezielle finanzielle Verantwortung füreinander tragen. Diese Verpflichtung zur Unterhaltszahlung an den Ehepartner bleibt sogar unterhalb der jährlichen Einkommensgrenze von 100.000 € bestehen.

Schutz des Schonvermögens und Vermögensrettung

Der Besitz einer Immobilie ist für viele auch eine private Altersvorsorge und Sicherheit! Um die Kostenübernahme des Pflegeheims dauerhaft realisieren zu können, ist die Verwertung der eigenen Immobilie in vielen Fällen eine notwendige Maßnahme. Um das eigene Geld vor dem Pflegeheim zu retten und nicht auf das Schonvermögen zurückgreifen zu müssen, bestehen verschiedene Möglichkeiten:

  • Schenkung zu Lebzeiten: Bei einer Schenkung mindestens 10 Jahre vor dem Eintreten des Pflegefalls kann das Sozialamt nicht mehr auf das Vermögen zurückgreifen.
  • Verkauf mit einem Nießbrauchrecht: Durch die Eintragung eines Nießbrauchrechtes im Grundbuch wird ein lebenslanges Wohnrecht trotz Umzug ins Pflegeheim für den Partner fixiert. Somit kann die Immobilie nicht von einem künftigen Eigentümer selbst genutzt werden.
  • Umbau der Immobilie: In einer barrierefreien Immobilie ist die Wahrscheinlichkeit einer Pflegemöglichkeit im eigenen Haus deutlich größer, als in einem Objekt mit zahlreichen Stufen.
  • Teilverkauf der Immobilie: Mit einem Teilverkauf sichern Sie sich ein lebenslanges Wohnrecht in der eigenen Immobilie und können Vermögenswerte freisetzen.

Schenkung der Immobilie als Absicherung vor dem Pflegefall

Um zu verhindern, dass Sie Ihr Eigenheim im Pflegefall veräußern müssen, können Sie es frühzeitig an Ihre Kinder übertragen. In dieser Konstellation ist es wichtig zu beachten, dass dies nicht erst im akuten Pflegefall geschehen sollte. Idealerweise übertragen Sie die Immobilie bereits im Voraus, da das Sozialamt Anspruch auf die Immobilie erheben kann. Dieser Schritt dient als präventive Maßnahme für den Fall einer Pflegebedürftigkeit und um das Haus vor dem Sozialamt zu schützen.

Beim Schenken des Eigenheims an die eigenen Kinder ist es ratsam, sich als Schenkende ein Wohnrecht oder Nießbrauchrecht für die Immobilie im Grundbuch eintragen zu lassen. Dies garantiert Ihnen die Möglichkeit, weiterhin in Ihrem Eigenheim zu wohnen oder es anderweitig zu nutzen.

Beim Überschreiben des Hauses ist die 10 Jahresfrist vor der Pflege zu beachten. Das Sozialamt kann bis zu 10 Jahre rückwirkend nach einer Schenkung die Rückübertragung der Immobilie fordern. Bei Bedarf kann die Immobilie in dieser Konstellation verwertet werden, um die Kosten für die Pflege abzusichern.

Für das Sozialamt stellt sich die Frage, ob die Person, die in ein Pflegeheim wechselt, die Immobilie bereits mindestens 10 Jahre zuvor an das Kind oder eine dritte Person verschenkt hat. Dabei ist zu beachten, dass der Schenkungsvertrag von einem Notar beglaubigt sein muss. Durch eine Schenkung können die Kinder beispielsweise Steuervorteile bei der Erbschaftsteuer erlangen.


Teilverkauf Ihrer Immobilie im Pflegefall

Der Teilverkauf einer Immobilie im Pflegefall bietet verschiedene Vorteile. Mit einem Verkauf von maximal 50 % des Immobilieneigentums können Sie finanzielle Ressourcen freizusetzen und somit die Kosten für das Pflegeheim zahlen, wenn die Rente nicht reicht. Bevor Sie das Haus für das Pflegeheim komplett verkaufen, sorgt ein Teilverkauf für flexible Möglichkeiten. Je nach Entwicklung kann das Objekt zurückgekauft werden, Sie profitieren weiterhin von den Wertsteigerungen und genießen ein dauerhaftes Wohnrecht in den eigenen vier Wänden. Bei einer Selbstnutzung des Objektes, beispielsweise in Kombination mit einer Tagespflege oder einem mobilen Pflegedienst, können die Pflegebedürftigen länger im gewohnten Umfeld leben und die Eigenständigkeit bewahren. Zudem trägt ein Teilverkauf zur Vermeidung von Konflikten innerhalb der Familie bei, da das Vermögen fair verteilt werden kann.

Nießbrauch und Wohnrecht im Pflegefall

Mit dem Nießbrauchrecht besteht an einer Immobilie weiterhin das Nutzungsrecht und die Möglichkeit, Erträge zu generieren, ohne der Eigentümer der Immobilie zu bleiben. Im Fall der Pflegebedürftigkeit kann durch ein Nießbrauchrecht die weitere Nutzung der Immobilie in Verbindung mit dem Freisetzen finanzieller Mittel ermöglicht werden. Alternativ kann bei einer Schenkung das Nießbrauchrecht fixiert werden, was neben der Möglichkeit des lebenslangen Wohnens in der ehemaligen Immobilie auch zu Steuervorteilen führt. In dieser Konstellation wird der Wert des Nießbrauchs vom Verkehrswert der Immobilie als Grundlage für die Schenkungsteuer abgezogen.

Im Gegensatz zum Nießbrauch bezieht sich das Wohnrecht ausschließlich auf die Nutzung der Wohnräume. Damit besteht in beiden Konstellationen der große Vorteil, dass die bisherigen Bewohner der Immobilie nicht ausziehen müssen. Beide Rechte sollten zur Absicherung in jedem Fall im Grundbuch festgehalten werden. Bei einer Schenkung in Verbindung mit einem vereinbarten Wohnrecht sollte darüber hinaus im Schenkungsvertrag zwingend fixiert werden, was mit dem Wohnrecht passiert, wenn dies durch die Eltern nicht mehr genutzt werden kann. Ist dies nicht vertraglich geregelt, kann das Sozialamt auf das Wohneigentum zugreifen.

Nießbrauchrecht bei einem Teilverkauf

Ein Teilverkauf in Verbindung mit einem Nießbrauchrecht vereint zwei große Vorteile in Bezug auf den Immobilienbesitz. Durch den Teilverkauf besteht eine hohe Flexibilität hinsichtlich der weiteren Nutzung der Immobilie, unter anderem durch einen Rückkauf, den vollständigen Verkauf, die Vermietung oder eine Schenkung. Weiterhin ist durch das Nießbrauchrecht die lebenslange Nutzung des Hauses gesichert.

Grundsätzlich bleibt das Nießbrauchrecht bestehen, auch wenn ein Teil der Immobilie verkauft wird. Bei einem Teilverkauf sollten alle Parteien, einschließlich des Käufers und des Verkäufers mit Nießbrauchrecht, klare Vereinbarungen treffen. Der Umfang des Nießbrauchs lässt sich individuell regeln. Dabei ist wichtig zu beachten, dass alle Vereinbarungen, insbesondere diejenigen im Zusammenhang mit dem Nießbrauchrecht, notariell beglaubigt werden müssen. Im Resultat besteht ein lebenslanges Wohnrecht für den Partner und den Pflegefall.

Wann muss das Haus für die Pflege verkauft werden?

Es gibt verschiedene Mittel und Wege, wie sich das Schonvermögen schützen lässt, sodass die Immobilie nicht veräußert werden muss. In bestimmten Situationen lässt sich der Verkauf des Einfamilienhauses oder der Eigentumswohnung jedoch nicht vermeiden.

Ein häufiger Grund für den Verkauf ist die notwendige Freisetzung finanzieller Ressourcen, um die Kosten für die Pflege abzudecken.

Die Pflegeheime und Pflegedienste können erhebliche finanzielle Belastungen darstellen. Mit dem Verkauf eines Hauses können die Kosten aus dem Verkaufserlös beglichen werden.

Wenn alle anderen finanziellen Mittel, wie Ersparnisse oder Renteneinkünfte, nicht ausreichen, um die Pflegekosten zu decken, kann der Verkauf des Hauses als letzte Option in Betracht gezogen werden. Insbesondere wenn es keine Angehörigen gibt, die sich um die Immobilie kümmern können, ist der Verkauf mental und finanziell eine Entlastung.

Kann mich das Sozialamt zwingen, meine Immobilie zu veräußern?

Kommt es zu einem anstehenden Umzug in ein Pflegeheim, deckt die Pflegeversicherung wie beschrieben nicht alle Kosten. Der Pflegebedürftige trägt selbst die Verantwortung für einen erheblichen Teil dieser Aufwendungen aus seinem bestehenden Vermögen. Die Sozialhilfe greift ein, sobald das Vermögen des Pflegebedürftigen erschöpft ist. Als Eigentümer einer Immobilie ergibt sich daher die Frage, ob ein Verkauf der Immobilie in dieser Konstellation unvermeidlich ist.

Die selbst genutzten Immobilien unterliegen dem Schonvermögen nach § 90 SGB XII. Gemäß dieser Gesetzgebung kann das Sozialamt nicht verlangen, dass ein Haus oder eine Eigentumswohnung veräußert wird, insofern der Pflegebedürftige, sein Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner die Immobilie bewohnen. Dabei ist zu beachten, dass die Immobilie angemessen sein muss. Bei Überschreitung der oben genannten Flächenverhältnisse kann ein Verkauf durch das Sozialamt bei fehlenden finanziellen Mitteln eine Option sein.

Getrennt lebend ohne Scheidung im Pflegefall

Für Paare, die getrennt leben, aber rechtlich noch nicht geschieden sind, ergeben sich im Pflegefall einige besondere Überlegungen. Die Verpflichtung zur Übernahme der Pflegekosten liegt grundsätzlich bei den Lebenspartnern oder Ehegatten des Pflegebedürftigen. Diese Verpflichtung erlischt lediglich, wenn die Partner rechtlich gesehen getrennt leben. Nach verschiedenen Urteilen reicht eine rein räumliche Trennung nicht aus, um diese Verpflichtung zu umgehen. Für die Absicherung in Bezug auf die tatsächliche Trennung ohne Scheidung im Pflegefall sollte frühzeitig eine notarielle Vereinbarung abgeschlossen werden.


Fazit – Die wichtigsten Fakten zur selbstgenutzten Immobilie im Pflegefall

Kommt es zu einem Pflegefall, führt dies für die betreffende Person und alle Angehörigen zu einer mentalen und finanziellen Belastung. Für die bestmögliche Pflege stehen verschiedene Optionen zur Auswahl, die im Idealfall bereits im Vorfeld präventiv vorbereitet sein sollten. Mit der rechtzeitigen und frühzeitigen Übertragung der selbstgenutzten Immobilie kann der Pflegefall finanziell deutlich besser abgefedert werden. Um den Zugriff des Sozialamtes zu verhindern, stellt die Schenkung oder Übertragung mit einem Nießbrauchrecht für die weitere Wohnnutzung eine Option dar. Ein Teilverkauf sorgt in dieser Konstellation für Flexibilität und finanziellen Spielraum.


Bitte beachten Sie, dass die Inhalte dieses Ratgebers ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken dienen. Während wir uns bemühen, die Informationen aktuell und korrekt zu halten, übernehmen wir keine Verantwortung oder Haftung für Entscheidungen, die auf Grundlage dieser Informationen getroffen werden. Dieser Ratgeber ersetzt keine professionelle Beratung. Wir empfehlen Ihnen, für spezifische Anliegen oder rechtliche Fragestellungen stets qualifiziertes Fachpersonal zu konsultieren.


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