Der Nießbrauch gibt Nutzungs- und Ertragsrechte an einer Immobilie ohne Eigentum, häufig bei Schenkungen, Erbschaften und Teilverkäufen.
Der Begriff des Nießbrauchs ist ein Begriff aus dem Immobilienrecht. Dieser findet ebenso Anwendung in den Systemen des Zivilrechts. Es handelt sich um eine Art Eigentumsrecht, bei dem einer Partei das Nutzungsrecht an einer Immobilie eingeräumt wird. In der Regel erfolgt dies für einen festgelegten Zeitraum (z. B. zu Lebzeiten einer Person). Der Nießbraucher kann Einkünfte aus der Immobilie erzielen, indem er sie vermietet oder anderweitig nutzt, kann aber nicht über die Immobilie verfügen oder sie verkaufen, solange sie unter einem Nießbrauch steht. Dieses Recht obliegt allein dem Eigentümer, dem Nießbrauchgeber.
Das Nießbrauchrecht wird in seiner klassischen Form am meisten dann eingetragen, wenn Eigentümer ihre Immobilie noch zu Lebzeiten an ihre Kinder oder Enkel vermachen, aber bis zum Ableben bzw. Auszug weiterhin in der Immobilie wohnen bleiben möchten.
Beim Zuwendungsnießbrauch behält der Eigentümer das Eigentum an der Immobilie, räumt jedoch einer anderen Person ein Nießbrauchrecht ein. Dieses kann entgeltlich, teilentgeltlich oder unentgeltlich sein. Beim entgeltlichen Zuwendungsnießbrauch zahlt der Nießbraucher eine Gebühr an den Eigentümer und profitiert von den Mieteinnahmen, während er die gezahlten Entgelte als Werbungskosten geltend machen kann. Der unentgeltliche Zuwendungsnießbrauch erlaubt es dem Berechtigten, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, ohne dafür eine Gebühr zu zahlen.
Beispiel
Ein Mann besitzt eine vermietete Eigentumswohnung, für die er seiner Tochter ein Nießbrauchrecht einräumt. Diese könnte dann entweder selbst in der Immobilie wohnen oder sie vermieten und die Einnahmen generieren.
Der Vorbehaltsnießbrauch tritt auf, wenn das Eigentum einer Immobilie übertragen wird, der Vorbesitzer jedoch ein Nießbrauchrecht behält. Diese Form des Nießbrauchs kommt häufig bei der Übertragung von Immobilien von Eltern auf Kinder vor und kann steuerliche Vorteile im Rahmen der Erbschaftssteuer bieten. Der Vorbesitzer kann dabei entweder selbst in der Immobilie wohnen oder Mieteinnahmen daraus generieren.
Beispiel
Eine Frau besitzt eine vermietete Eigentumswohnung, die sie aus steuerlichen Gründen an die Tochter weitergeben möchte – sie wird dann als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Dank Nießbrauch kann die Mutter die Mieteinnahmen aber weiterhin selbst nutzen. Bei einer nicht vermieteten Immobilie hätte die Mutter ein lebenslanges Wohnrecht.
Beim nachrangigen Nießbrauch wird das Eigentum ebenfalls übertragen und der Vorbesitzer behält ein Nießbrauchsrecht. Zusätzlich wird bereits im Nießbrauchvertrag eine weitere Person festgelegt, die nach dem Tod des ursprünglichen Nießbrauchsberechtigten das Nießbrauchrecht erhält.
Beispiel
Ein Wohnungseigentümer überträgt seine Immobilie an seine Tochter, behält aber das Nießbrauchrecht für sich und legt fest, dass nach seinem Tod das Nießbrauchrecht an seine Enkelin übergeht.
Die Verankerung eines Nießbrauchrechts an einer Immobilie im Grundbuch stellt eine verbindliche Regelung dar. Dies impliziert, dass der Nießbraucher, selbst wenn er die Wohnung verlässt, weiterhin berechtigt ist, Einkünfte, wie Mieteinnahmen, aus dieser Immobilie zu generieren.
In umgekehrter Situation: Wenn eine Immobilie im Grundbuch mit einem Nießbrauch belastet ist, kann der Eigentümer sie zwar veräußern, das Nießbrauchrecht bleibt jedoch auch nach dem Verkauf bestehen. Folglich behält der Nießbraucher auch bei einem Eigentümerwechsel das Recht, die Immobilie weiterhin zu nutzen.
Sowohl das Nießbrauchrecht als auch das Wohnrecht werden im Grundbuch eingetragen und sind nicht vererbbar. Sie bleiben auch nach einem Eigentumswechsel bestehen und belasten die Immobilie. Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden liegt jedoch in den Berechtigungen, die sie dem Begünstigten gewähren.
Das Nießbrauchrecht erlaubt nicht nur das Bewohnen der Immobilie, sondern auch deren wirtschaftliche Nutzung, wie zum Beispiel die Vermietung oder Verpachtung. Dies bedeutet, dass der Nießbraucher Gewinne aus der Immobilie generieren kann, wobei er gleichzeitig für die Instandhaltung verantwortlich ist. Dies ist besonders relevant, wenn der Nießbrauchsberechtigte aus gesundheitlichen Gründen in ein Pflegeheim umziehen muss und die Mieteinnahmen zur Deckung der Pflegekosten verwendet werden.
Im Gegensatz dazu beschränkt sich das Wohnrecht auf Lebenszeit auf die lebenslange Nutzung der Immobilie zum Wohnen. Der Wohnberechtigte darf keine wirtschaftlichen Gewinne aus der Immobilie erzielen, wie es beim Nießbrauchrecht der Fall ist. Das Wohnrecht ermöglicht lediglich das Bewohnen der Immobilie, ohne weitere Rechte an ihr zu haben.
Der Nießbraucher genießt viele Vorteile, ist aber auch gleichzeitig für die Instandhaltung und Versicherung der Immobilie verantwortlich. Die laufenden Unterhaltskosten sowie kleine Reparaturen – etwa Erneuerungen von Türklinken oder das Streichen der Fassade – sind von ihm zu tragen. Für größere Umbauarbeiten und Modernisierungen, wie die Erneuerung des Daches oder den Austausch von Heizungsanlagen, ist der neue Eigentümer zuständig.
Kosten als Nießbraucher | Kosten des neuen Eigentümers |
---|---|
Grundsteuer | Heizungserneuerung |
Schornsteinfeger | Dacherneuerung |
Straßenreinigung | Anlieger- und Erschließungskosten |
Kleinere Reparaturen |
|
Gemeindeabgaben |
|
Versicherungen |
|
Diese gesetzlich vorgegebene Verteilung kann jedoch anderweitig und individuell geregelt werden. Auch hier gibt es zwei Sonderfälle:
Es wird vorab geregelt, dass der Nießbraucher nicht für die Kosten und Lasten sowie für die Erhaltung der Immobilie aufkommen muss.
Es wird vorab vereinbart, dass der bisherige Eigentümer die Immobilie an eine andere Person zwar überträgt, aber weiterhin die Kosten für Renovierungsarbeiten oder andere außerordentliche Lasten übernimmt. Der neue Eigentümer hat somit eine niedrigere Belastung.
Der Nießbraucher muss die Mieteinnahmen, die er aus der Vermietung der betroffenen Immobilie generiert, versteuern. Dabei kann er die ihm entstehenden Kosten, wie die Grundsteuer, Renovierungskosten, Versicherungsbeiträge und die Gebühr für den Schornsteinfeger, als Werbungskosten absetzen. Dies stellt einen der wesentlichen Aspekte des Nießbrauchsrechts dar. Der Eigentümer der Immobilie, oft im Rahmen eines Vorbehaltsnießbrauchs oder eines Wohnrechts, ist hingegen nicht in der Lage, größere Ausgaben wie Sanierungskosten steuerlich geltend zu machen, da er keine direkten Mieteinnahmen aus dem Objekt erhält.
Dies ist ein entscheidender Unterschied zwischen Nießbrauch und Wohnrecht und beeinflusst die Entscheidung, ob eine Immobilie mit Nießbrauch verkauft oder behalten wird. In der Praxis kann dies zu einer Wertminderung der Immobilie führen, was bei einer Immobilienschenkung mit Nießbrauch oder beim Verkauf einer geschenkten Immobilie mit Nießbrauch zu beachten ist.
Überträgt ein Nießbraucher sein Recht zur Nutzung einer Immobilie auf eine andere Person, kann dies zur Fälligkeit der Grunderwerbsteuer führen, die vom neuen Inhaber des Nutzungsrechts zu entrichten ist. Diese Regelung ist insbesondere relevant, wenn ein Nießbrauchrecht, wie im BGB definiert, übertragen wird. Ausnahmen von der Grunderwerbssteuerpflicht gelten jedoch bei Schenkungen zwischen Ehegatten oder von Eltern an ihre Kinder.
Nutzt der Nießbraucher, im Sinne eines Nießbrauchrechts, seine Immobilie zur Erzielung von Einkünften, beispielsweise durch Vermietung, so unterliegen diese Einkünfte der Einkommensteuer. Allerdings kann der Nießbraucher in diesem Fall Aufwendungen für die Instandhaltung der Immobilie steuerlich geltend machen. Demgegenüber können die Kosten des Eigentümers nicht als Werbungskosten abgesetzt werden, da er keine direkten Mieteinnahmen aus dem Objekt erzielt. Dies stellt einen wichtigen Aspekt des Unterschieds zwischen Nießbrauch und Wohnrecht dar und beeinflusst die finanzielle Handhabung von Immobilien mit Nießbrauch.
Der Wert errechnet sich aus mehreren Faktoren gleichzeitig, wie der Lebenserwartung des Nießbrauchers, den möglichen Mieteinnahmen der Immobilie und dem Kapitalwert. Letzterer leitet sich aus dem Alter und Geschlecht des Nießbrauchers ab und kann beim Bundesministerium der Finanzen eingesehen werden. Grundsätzlich wird der Wert eines Nießbrauches mit folgender Formel ermittelt:
Als Erstes wird der jährliche Ertrag durch Vermietung beziehungsweise durch die Ersparnisse der Miete bei Selbstnutzung berechnet:
Bei Selbstnutzung: Miete für eine vergleichbare Immobilie x 12 = Jahreswert
Bei Vermietung: Jahresmiete = Jahreswert
Für die Verdeutlichung der Rechnung ziehen wir ein Beispiel hinzu. In unserem Beispiel liegt der Wert der Immobilie bei: 500.000 Euro.
Die Monatsmiete einer vergleichbaren Immobilie liegt bei: 2.500 Euro im Monat.
Der Vervielfältiger ermittelt sich aus den Jahren, in denen das Nießbrauchrecht genutzt wird. Dies kann entweder vertraglich für eine bestimmte Dauer festgelegt werden oder wird bei dem lebenslangen Nießbrauch aus der Lebenserwartung (Alter + Geschlecht) ermittelt. Der Wert für das folgende Beispiel wurde aus der offiziell veröffentlichten Tabelle des Bundesministeriums der Finanzen abgelesen.
Die Immobilie in unserem Beispiel gehört einer 71-jährigen Frau. Daher geht es in unserem Rechenbeispiel wie folgt weiter.
Jahreswert x Vervielfältiger = Kapitalwert des Nießbrauchs
Beispiel:
Der Wert des Nießbrauches in unserem Fall liegt also bei 324.000 Euro.
Der Wert des Nießbrauchs wird beispielsweise dann ausgerechnet, wenn bei der Schenkung der Immobilie an Erben eine Schenkungssteuer berechnet werden muss. Dieser wird dann in die Berechnung einbezogen. Bei der Berechnung der Steuern wird dann der Kapitalwert des Nießbrauchs vom Wert der Immobilie abgezogen. Bei unserem Beispiel betrug der Wert der Immobilie 500.000. Davon werden dann 324.000 (Wert des Nießbrauchs) abgezogen. Der Wert, der für die Berechnung der Steuern demnach zu beachten ist, liegt nun bei 176.000 Euro.
Das Nießbrauchrecht erlischt grundsätzlich mit dem Tod des Nießbrauchers, gemäß den Bestimmungen des BGB. Es besteht jedoch die Möglichkeit, im Nießbrauchvertrag ein bestimmtes Datum festzulegen, zu dem das Nießbrauchrecht enden soll. Eine weitere Option zur Beendigung des Nießbrauchsrechts ist die Löschung im Grundbuch, die durch eine Löschungsbewilligung eines Notars vollzogen wird.
Beim ersten Modell der Immobilienverrentung, der Leibrente, wird die Immobilie an einen neuen Eigentümer verkauft, der ehemalige Eigentümer erhält jedoch ein lebenslanges Recht, sein Haus oder seine Wohnung zu bewohnen. Der Verkaufserlös aus der Immobilie wird nicht als Einmalzahlung ausgezahlt, sondern in Form von monatlichen Beträgen. Der große Vorteil dieses Modells besteht darin, dass keine monatlichen Mietzahlungen und Instandhaltungskosten anfallen; allerdings darf das Haus nicht weiter vermietet werden (z. B. wenn sich die Bewohner für einen Umzug in ein Pflegeheim entscheiden). Die monatlichen Zahlungen sind stark alters- und geschlechtsabhängig. Außerdem gibt es keine Möglichkeit, einen Rückkauf zu veranlassen, um dadurch bei einem späteren Gesamtverkauf an der Wertsteigerung beteiligt zu sein.
Der Teilverkauf ist mit einem Nießbrauchrecht verbunden. Aus diesem Grund ähneln sich die beiden Modelle in vielen Punkten. Bei dem Immobilien-Teilverkauf verkaufen Sie Anteile Ihrer Immobilie, erhalten dafür neue Liquidität und können somit Ihr Vermögen aus der Immobilie freisetzen. Sie erhalten, im Gegenzug einer monatlichen Nutzungsgebühr, ein Nießbrauchrecht, mit welchem Sie die Immobilie wie gewohnt nutzen können oder vermieten dürfen. Anders als bei einem alleinstehenden Nießbrauch Modell behalten Sie bei einem Immobilien-Teilverkauf zu 100 % Entscheidungshoheit und partizipieren weiterhin an der Wertentwicklung der Immobilie. Sie können die verkauften Anteile Ihrer Immobilie jederzeit zurückkaufen. Zudem erhalten Ihre Erben ein Vorkaufsrecht.
Bei der Wahl des Modells der Immobilienverrentung sollte man seine Lebenssituation und seine Wünsche berücksichtigen. Jedes Modell hat seine eigenen Vor- und Nachteile, daher ist es wichtig, sich vor der Entscheidung gründlich zu informieren. Wenn Sie Fragen haben, können Sie uns jederzeit gerne kontaktieren.
Nachfolgend haben wir Ihnen die drei Modelle in einer übersichtlichen Tabelle dargestellt, mit der Sie auf einen Blick erkennen können, welche Vorteile für Sie überwiegen.
Eigenschaften | Leibrente | Nießbrauch | Teilverkauf |
---|---|---|---|
Lebenslanges Wohnrecht | ✓ | ✓ | ✓ |
Monatliche Nutzungsgebühr | × | × | ✓ |
Zahlung der Instandhaltungskosten | × | ✓ | ✓ |
Vermietung bei Umzug | × | ✓ | ✓ |
Vererben möglich | × | × | ✓ |
Rückkaufmöglichkeit | × | × | ✓ |
Nutzungs- und Gestaltungsfreiheit | × | ✓ | ✓ |
Monatliche Rentenzahlungen | ✓ | × | × |
Einmalige Auszahlung | × | ✓ | ✓ |
Volle Kostentransparenz | ✓ | ✓ | ✓ |
Partizipation an der Wertentwicklung | × | × | ✓ |
Ankauf zum aktuellen Verkehrswert ohne Abzüge | × | × | ✓ |
Wer Kapital aus seiner Immobilie freisetzen, aber gleichzeitig darin wohnen bleiben möchte, kann mit Engel & Völkers LiquidHome gleich doppelt profitieren. Eigentümer können bis zu 50 Prozent ihrer Immobilie verkaufen, sich durch die Auszahlung des Kaufpreises neue Wünsche erfüllen, den Lebensstandard erhöhen oder eine Schenkung an die Erben vornehmen. Im Grundbuch wird ein lebenslanges Nießbrauchrecht für die gesamte Immobilie festgehalten, sodass weiterhin alle Räume genutzt, frei gestaltet oder auch vermietet werden können. Der Verkauf des Teils erfolgt nur an einen stillen Teilhaber, eine rein juristische Person, in diesem Falle Engel & Völkers LiquidHome. Das Leben genießen die Besitzer als wirtschaftliche Eigentümer. Eigentümer können so nicht nur das Vermögen ihrer Immobilie freisetzen und trotzdem darin wohnen bleiben, sie können die Immobilie auch vermieten und die Einnahmen für sich beanspruchen.
Das Nießbrauchrecht wird bei einem Immobilien-Teilverkauf mit Engel & Völkers LiquidHome in der zweiten Abteilung im Grundbuch eingetragen. Dies sichert die Eigentümer vollständig gegen Risiken des Miteigentümers ab, wie beispielsweise eine Insolvenz von Engel & Völkers LiquidHome. Außerdem gilt das Nießbrauchrecht für beide Eheleute. Auch beim Versterben eines Partners kann der andere also weiterhin in der Immobilie wohnen bzw. Sie vermieten. Erst, wenn beide Ehepartner verstorben sind, erlischt das Nießbrauchrecht.
Bei einem Teilverkauf mit Nießbrauch bleiben Sie, wie oben beschrieben, alleiniger wirtschaftlicher Eigentümer. Als Teilverkäufer haben Sie die Möglichkeit zu wählen, ob EV LiquidHome sich an bedeutenden Instandhaltungsmaßnahmen (wie Dachsanierung oder Erneuerung von Heizung und Elektroleitungen) und besonderen öffentlichen Lasten (zum Beispiel Anliegerbeiträge) finanziell beteiligt. Entscheiden Sie sich für diese Beteiligung, wird die vereinbarte Nutzungsgebühr entsprechend angepasst. Übernehmen Sie diese Kosten selbst, profitieren Sie gänzlich von der Wertsteigerung der Immobilie durch einen sogenannten „Investitionsanteil“ am Verkaufserlös.
Top Tipp
Engel & Völkers LiquidHome beteiligt sich an dem Wertzuwachs der Maßnahmen, welche Sie an Ihrer Immobilie umsetzen möchten. So profitieren Sie nicht nur von einer höheren Auszahlungssumme, sondern auch von einem höheren Verkaufspreis bei einem möglichen späteren Gesamtverkauf.
Fazit
Das Nießbrauchrecht ermöglicht es dem Berechtigten, Einkünfte aus der Immobilie zu generieren, beispielsweise durch Vermietung, während der eigentliche Eigentümer weiterhin für größere Instandhaltungsarbeiten zuständig ist. Das Nießbrauchrecht wird im Grundbuch eingetragen, was seine Durchsetzbarkeit sichert, und erlischt in der Regel mit dem Tod des Berechtigten. Ein interessanter Punkt ist die Möglichkeit, den Nießbrauch mit der Verrentung der Immobilie zu kombinieren, wie es bei Modellen des Teilverkaufs der Fall ist. Hierbei kann der Verkäufer einen Teil seiner Immobilie veräußern, erhält aber weiterhin ein Nießbrauchrecht, das ihm Nutzung und Erträge aus der Immobilie sichert.
Bitte beachten Sie, dass die Inhalte dieses Ratgebers ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken dienen. Während wir uns bemühen, die Informationen aktuell und korrekt zu halten, übernehmen wir keine Verantwortung oder Haftung für Entscheidungen, die auf Grundlage dieser Informationen getroffen werden. Dieser Ratgeber ersetzt keine professionelle Beratung. Wir empfehlen Ihnen, für spezifische Anliegen oder rechtliche Fragestellungen stets qualifiziertes Fachpersonal zu konsultieren.
Über 50.000 Personen haben bereits mit Engel & Völkers LiquidHome Kontakt aufgenommen, um mehr Informationen über den Immobilien-Teilverkauf zu erhalten.
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